Der Entwurf des Kaufvertrags ist eingetroffen


Jetzt geht alles ganz schnell. Wir haben den Entwurf vom Kaufvertrag erhalten!
Der Notartermin ist schon für den 19.02.2016 terminiert. Jetzt geht alles ganz schnell.

Da ich ein paar Teile des Kaufvertrags nicht 100%ig verstanden habe, schaltete ich über unsere Rechtsschutzversicherung einen Anwalt für die Prüfung des Vertrags ein. Im Kaufvertrag war z. B. die Rede von einem Benützungsrecht.

Das hat der Rechtsanwalt zum Kaufvertrag geschrieben:

1. Beim Grundstück FlNr. 524/28 ist in Abteilung II ein Benützungs- ,Begehungs- und Baumbeseitigungsrecht sowie eine Unterlassungsverpflichtung zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlNr. 2016/106 Steuergemeinde Langweid eingetragen. Diese Belastung soll hier gemäß Ziff.V. 1. des Entwurfs vom Käuferübernommen werden. Es ist dringend zu klären, welchen genauen Inhalt diese Belastung hat. Dies ergibt sich aus der Notarurkunde, die dieser Belastung zugrunde liegt und kann über den Notar oder Verkäfer angefordert werden. Eine solche Belastung ist i.d.R. für einen Erwerber sehr nachteilig.

2.In Ziff.VI. 1.wird zwar versichert, dass die derzeitige Erschließung abgerechnet und bezahlt ist, es empfiehlt sich gleichwohl, dies auf der Gemeinde nachzuprüfen.In der Klausel fehlt allerdings die Zusicherung, dass das Grundstück voll erschlossen ist (wie das Exposé verspricht), was ebenfalls über die Gemeinde abgeklärt werden sollte.

3. Ob und in welchem Umfang eine Bebaubarkeit des Grundstücks möglich ist, sollte ebenfalls mit der zuständigen Baubehörde abgeklärt werden, weil der Verkäufer dafür nicht haftet.

4. Entgegen Ziff.VI. 4.sollte die Bescheinigung über die Nichtausübung der Vorkaufsrechte zur Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis gemacht werden.
Das sind ja nun ein paar Punkte die zu klären sind… hätte ich nicht gedacht! Doch was bedeutet z. B. „Bescheinigung über die Nichtausübung der Vorkaufsrechte“?
Nach dem Baugesetzbuch besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung. Das bedeutet das eine Gemeinde in den Kaufvertrag einsteigen kann und der eigentliche Käufer damit das Grundstück nicht erwerben kann. Dieses Recht behalten sich die Gemeinden vor, um bereits in einem frühen Stadium bodenordnend eingreifen können. Sollte das Grundstück zum Beispiel im Bereich einer geplanten Umfahrungg liegen und die Gemeinde würde das Grundstück benötigen um dieses Projekt zu realiseren, könnte die Gemeinde das Grundstück erwerben. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches geregelt. Die „Bescheinigung über die Nichtausübung der Vorkaufsrechte“ ist also eine Stellungnahme der Gemeinde, das man das Vorkaufsrecht NICHT ausübt.
Von allen angesprochenen Punkten halte ich noch den ersten für ernsthaft prüfungswürdig… Ein Benützungsrecht, Begehungsrecht und Baumbeseitigungsrecht für jemandem dem ein Grundstück in der Steuergemeinde Langweid gehört?? Wiebitte?
Die ersten Recherchen im Internet waren nicht wirklich erklären … deswegen hoffe ich mit diesem Blogeintrag einigen Klarheit verschaffen zu können
… FlNr. 2016/106 Steuergemeinde Langweid …
gehört der LEW (Lechwerke). Dieser Eintrag im Grundbuch hat also mit einem Stromkabel zu tun. In unserem Fall handelt es sich um einen Strommasten der an der Grundstücksgrenze steht.
So 🙂
Mit dieser Vorbereitung gehen wir jetzt zum Notartermin!

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